FÖRDERVEREIN UND SATZUNG
Vielleicht liegt die Wiege unseres Festausschußes im Jahre 1930. Denn man beschließt ein oder zwei Sonntage nach Pfingsten ein Stiftungsfest durchzuführen. Die Organisation dieses Festes oblag Hermann Hartmann jun. und Hermann Otte jun., die sozusagen den ersten Festausschuß bildeten. Aber was hat der Festausschuß mit dem Förderverein zu tun? Der Festausschuß organisiert und führt Ausflüge und Veranstaltungen für unsere "passiven" Mitglieder, dem Förderverein (und natürlich auch für unsere aktiven Kameraden) durch. Wie zum Beispiel den traditionellen Kameradschaftsabend im März eines jeden Jahres. Oder die innig geliebten Knobel-Kniffel-Abende (bei den Herren auch mit Skat und Doppelkopf) und der, der Damen. Beide Abende jeweils samstags im Januar, werden immer wieder aufs Neue freudig erwartet und massig besucht. Erwähnenswert ist auch der Ausflug nach Helgoland, London, Hamburg, u.v.m. - all das muss ordentlich geplant werden - und dazu ist unser Festausschuß da!
Wer jetzt Lust bekommen hat, eines unserer "passiven Mitglieder" zu werden, kann sich gern bei uns melden. Informationen / Kontaktdaten dazu, erhält man im Impressum. Vorab hier schon einmal die Satzung unseres Fördervereins:
Satzung
des Fördervereins
der Freiwilligen Feuerwehr Drögennindorf
(alle Angaben ohne Gewähr)
Satzung
des Fördervereins der
Freiwilligen Feuerwehr Drögennindorf
A.
Name, Sitz und Zweck
§ 1
Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Drögennindorf.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name:
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Drögennindorf e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Drögennindorf, Westerkamp 2.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Alleiniger Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Drögennindorf zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch Geld oder Sachleistungen.
(2) Zum Zweck gehört auch die Bildung, Aufrechterhaltung, Ausbildung und Förderung der Jugendfeuerwehr Drögennindorf sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten.
(3) Insgesamt verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er setzt sich zur Aufgabe, dieses Ziel nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassistischen und militärischen Gesichtspunkten zu erreichen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder
(1) Der Verein wird gebildet von
- a) ordentlichen Mitgliedern
- b) Fördermitgliedern und
- c) Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennt, die Satzung anerkennt und bereit ist, den Verein bei der Verfolgung seines Zweckes aktiv zu unterstützen. Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder sollen nur aktive Feuerwehrkameraden werden.
(3) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, den Verein wirtschaftlich zu unterstützen.
(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung oder Ernennung durch den Vorstand.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung des Vereins zu beteiligen.
§ 5
Beitrag
(1) Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Für verschiedene Mitgliedsgruppen können unterschiedliche Beiträge bestimmt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Der Vorstand kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen auch weitere Mitglieder ganz oder zeitlich befristet von der Beitragszahlung freistellen.
(3) Die Beiträge werden einmal jährlich fällig.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Erlöschen oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer ¼-jährlichen Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Vorstand kann sofortigen Austritt zulassen.
(3) Die Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen zur aktiven Tätigkeit und/oder Beitragszahlung wiederholt trotz Abmahnung nicht nachkommt.
Über das Erlöschen und den Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist zu der Vorstandssitzung zu laden. Ihm ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme einzuräumen. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
Dem betroffenen Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss die Teilnahme an der Vorstandssitzung bei der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes gestattet werden. Erscheint das betroffene Mitglied nicht zur Verhandlung, entscheidet der Vorstand aufgrund der Aktenlage.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sein Ansehen schwer schädigt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3-Mehrheit oder die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied binnen zwei Wochen nach Absendung des eingeschriebenen Ausschlussbescheides das Recht auf Widerspruch zu. Über die Wiedereinsetzung in die Mitgliedsrechte befindet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bis dahin ruhen alle Mitgliedsrechte.
C.
Organe des Vereins
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie entweder von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Begründung vom Vorstand schriftlich verlangt wird, oder wenn sie von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich. Der Vorstand kann vereinsexterne Personen als Gäste ohne Stimmrecht, z.B. Berater, einladen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem ersten Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, bis 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung (Poststempel gilt) beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen zu beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die ergänzende Tagesordnung vorzulegen. Über die Beschlussfassung mit den nachgereichten Tagesordnungspunkten entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit. Mit Ergänzungen zur Tagesordnung, die von 1/3 der Mitglieder entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 1 beantragt wurden, muss sich die Mitgliederversammlung befassen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung ohne Aussprache. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, oder, falls er verhindert ist, von seinem Stellvertreter geleitet. Bei der Verhinderung beider – oder auf Wunsch der Mehrheit der anwesenden Mitglieder und mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes – wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus den Reihen der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter bestimmt, wer das Protokoll führt. Die betreffende Person muss nicht Mitglied des Vereins sein.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen, entlastet und wählt den Vorstand sowie das Schiedsgericht, ernennt Ehrenmitglieder und kann über alle Fragen, die den Verein betreffen, Beschlüsse fassen und Richtlinien für die Vereinsarbeit festlegen sowie Empfehlungen über die Vorstandsarbeit ausprechen.
(7) Solange die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(8) Wahlen sind auf Begehren mindestens eines Mitgliedes geheim abzuhalten. Andere Abstimmungen sind auf Begehren mindestens 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder geheim durchzuführen. Die Art der übrigen Abstimmungen wird vom Versammlungsleiter festgesetzt, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den darin abgefassten Beschlüssen ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(10) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder.
§8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter,
- dem Kassenwart;
Sie führen den Titel „Geschäftsführender Vorstand“.
Der Vorstand besteht weiter aus
- dem Schriftführer,
- bis zu 10 Beisitzern, denen ein fester Aufgabenkreis zugewiesen werden kann.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder dem Kassenwart vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen zusammentreten, wenn zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird dessen Tätigkeit von den anderen Vorstandsmitgliedern kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen. Die Mehrheit des Vorstandes muss jedoch gewählt sein.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Stellvertreter und Vorsitzender des Vorstandes werden für jeweils sechs Jahre gewählt.
§ 9
Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist zuständig für
- Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung,
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeit;
- Beschwerden und Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein bzw. seinen Organen,
- Einsprüche gegen Ausschlüsse aufgrund § 6 der Satzung,
- sonstige Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, die mit der Vereinsmitgliedschaft in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt und brauchen keine Vereinsmitglieder zu sein.
D.
Schlussbestimmungen
§ 10
Geschäftsordnung
Vereinsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Satzungsänderungen
(1) Diejenigen Satzungsänderungen, die von den zuständigen Behörden für erforderlich gehalten werden, um dem Verein den Charakter der Gemeinnützigkeit und der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erhalten, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss vornehmen.
(2) Satzungsänderungen können außerhalb der in § 9 Abs. 1 genannten Fälle nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie kann auch gegen die Stimmen der Vorstandsmitglieder zustande kommen.
(3) Eine Zweckänderung kann nur durch Zustimmung von ¾ aller Mitglieder beschlossen werden. Zur Mitgliederversammlung nicht erschienene Mitglieder können ihre Zustimmung nur binnen vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dafür ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder notwendig. Zur Mitgliederversammlung nicht erschienene Mitglieder können ihre Zustimmung binnen eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft auszukehren, die es unmittelbar und ausschließlich für einen vom Finanzamt Lüneburg anerkannten gemeinnützigen Zweck verwenden darf.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Errichtung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 04.04.2003 errichtet.
(Unterschriften)